Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1970Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10 § 2Artikel 10, Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen und das Verfahren für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angebracht worden ist.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 stehen einer Klage der Eltern des Anerkennenden oder einer Klage des Staatsanwalts im Sinn des § 164b Abs. 1 zweiter Satz beziehungsweise der § 164c Abs. 1 Z 3 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I nicht entgegen.Die Absatz eins und 2 stehen einer Klage der Eltern des Anerkennenden oder einer Klage des Staatsanwalts im Sinn des Paragraph 164 b, Absatz eins, zweiter Satz beziehungsweise der Paragraph 164 c, Absatz eins, Ziffer 3, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels römisch eins nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2012
Dokumentnummer
NOR12028516
Alte Dokumentnummer
N2197012535R